Abbrennen
Das Abbrennen biogener Materialien ist ganzjährig verboten!
Gesetzliche Grundlagen:
Luftreinhalteverordnung
Feuerpolizeigesetz
Biogene Abfälle
Forstrecht
Waldschutzgesetz
Ein Abbrennen kann aber auch im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nur erfolgen, wenn:
- Keine Gefährdung ausgeht.
- Eine Aufsicht bis zum Ende vorhanden ist, d. h. Glutnester müssen abgelöscht werden!
- Mittel der ersten Löschhilfe vorbereitet neben dem Feuer bereit stehen (Gartenschlauch, Feuerlöscher…).
- Sich keine brennbaren Gegenstände in der Nähe des Feuers befinden.
- Keine Ausbreitungsgefahr besteht (wenn starker Wind auftritt, ist das Feuer zu löschen).
Mindestabstände:
- zu Grundstücksgrenzen mindestens 5 m
- zu Gebäuden mindestens 10 m
- zu brennbaren Objekten allgemein (z. B. Gartenhütte) 3 mal den Durchmesser des jeweiligen Feuers
Verboten ist jedenfalls:
- Verwendung von Brandbeschleunigern (Benzin, Spiritus etc…)
- Einbringen von nicht biogenen Abfällen (Autoreifen etc.)
- Ausnahmsloses Verbot bei starker Trockenheit und starkem Wind !