Abbrennen

Das Abbrennen biogener Materialien ist ganzjährig verboten!
Gesetzliche Grundlagen:

Luftreinhalteverordnung

Feuerpolizeigesetz

Biogene Abfälle

Forstrecht

Waldschutzgesetz

Ein Abbrennen kann aber auch im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nur erfolgen, wenn:

  • Keine Gefährdung ausgeht.
  • Eine Aufsicht bis zum Ende vorhanden ist, d. h. Glutnester müssen abgelöscht werden!
  • Mittel der ersten Löschhilfe vorbereitet neben dem Feuer bereit stehen (Gartenschlauch, Feuerlöscher…).
  • Sich keine brennbaren Gegenstände in der Nähe des Feuers befinden.
  • Keine Ausbreitungsgefahr besteht (wenn starker Wind auftritt, ist das Feuer zu löschen).

Mindestabstände:

  • zu Grundstücksgrenzen mindestens 5 m
  • zu Gebäuden mindestens 10 m
  • zu brennbaren Objekten allgemein (z. B. Gartenhütte) 3 mal den Durchmesser des jeweiligen Feuers

Verboten ist jedenfalls:

  • Verwendung von Brandbeschleunigern (Benzin, Spiritus etc…)
  • Einbringen von nicht biogenen Abfällen (Autoreifen etc.)
  • Ausnahmsloses Verbot bei starker Trockenheit und starkem Wind !